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BAG, 16.06.1987 - 1 AZR 540/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich - Voraussetzungen des gesetzlichen Nachteilsausgleichanspruchs - Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Betriebsstilllegung - Vorliegen der Verpflichtung, einen Interessenausgleich über die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kiel, 27.02.1985 - 4a Ca 1985/84
- LAG Schleswig-Holstein, 06.06.1985 - 5 Sa 158/85
- BAG, 16.06.1987 - 1 AZR 540/85
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83
Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang
Auszug aus BAG, 16.06.1987 - 1 AZR 540/85
Eine Betriebsstillegung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluß des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben (BAG Urteil vom 27. September 1984, BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB). - BAG, 22.02.1983 - 1 AZR 260/81
Geltendmachung eines Abfindungsanspruches durch unbezifferte Klage
Auszug aus BAG, 16.06.1987 - 1 AZR 540/85
Maßgebend für die Bestimmung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl ist nicht die Zahl der zufällig im Zeitpunkt der Betriebsstillegung beschäftigten Arbeitnehmer, sondern die normale Zahl der Beschäftigten des Betriebs, d.h. diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend ist (BAG Urteil vom 22. Februar 1983, BAGE 42, 1 [BAG 22.02.1983 - 1 AZR 260/81] = AP Nr. 7 zu § 113 BetrVG 1972). - BAG, 30.10.1979 - 1 ABR 112/77
Folgen eines rechtswidrigen Spruchs der Einigungsstelle
Auszug aus BAG, 16.06.1987 - 1 AZR 540/85
Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, daß im Falle einer Betriebsstillegung, bei der auch die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder gekündigt werden können (§ 15 Abs. 4 KSchG), und bei der daher mit der Kündigung der Arbeitsverhältnisse aller Betriebsratsmitglieder auch ein Betriebsrat nicht mehr besteht (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), der Betriebsrat doch ein Restmandat behält zur Wahrnehmung seiner mit der Betriebsstillegung zusammenhängenden gesetzlichen Aufgaben (Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 ABR 112/77 - AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972). - BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 47/85
Voraussetzungen einer Betriebsstillegung - Sozialplan aus Anlaß der Stillegung …
Auszug aus BAG, 16.06.1987 - 1 AZR 540/85
Diese Maßnahmen stellten noch keine Betriebsstillegung dar mit der Folge, daß der bereits stillgelegte Betrieb im August 1984 nicht noch einmal stillgelegt werden konnte (vgl. dazu Entscheidung des Senats vom 17. März 1987 - 1 ABR 47/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).